Was wird geschützt?
Ist ein Produktname als AOP oder IGP geschützt, darf er nur von den Produzenten des entsprechend definierten geografischen Gebiets benutzt werden, die sich an das Pflichtenheft halten, in dem Produktbezeichnung, Produktionsgebiet und -verfahren, Rückverfolgbarkeit sowie Endproduktkontrolle festgelegt ist. Regelmässige und unabhängige Kontrollen werden durch akkreditierte Zertifizierungsstellen gewährleistet.
Ist der Schutz effizient genug?
In den letzten Jahren wurde einiges für die Lebensmittelsicherheit und gegen die Konsumententäuschung unternommen. Durch die Intensivierung des Welthandels und das steigende Volumen der Produkte mit einer geschützten Appellation stellen die Branchenkenner fest, dass immer wieder Akteure in der Verteilungskette durch das Netz der Kontrollen schlüpfen. Diese Lücken können zu grossem Betrug führen, wie z. B. im Fall eines Handelsbetriebs in der Ostschweiz, der jahrelang pasteurisierten Grosslochkäse als Emmentaler AOP nach Italien exportierte und nur per Zufall entdeckt wurde. Als Vollzugsbehörden verfügen aber die Kantone in den meisten Fällen nicht über die nötigen Sachkenntnisse und über das Budget, um z. B. die Lager sowie die Buchhaltung des Zwischenhandels zu kontrollieren.
Wie könnte der Schutz verbessert werden?
Die Präsidentin der Schweizerischen Vereinigung der AOP-IGP hat in diesem Sinne am 14. 12. 2018 im Ständerat eine Motion eingereicht, um verstärkt gegen diese Betrugsfälle vorzugehen. Dabei wird der Bundesrat beauftragt, in der Gesetzgebung die Möglichkeit vorzusehen, dass Branchen- und Produzentenorganisationen mit dem Bundesamt zusammenarbeiten, um Missbrauch aller Art entgegenzuwirken. Gestützt auf Artikel 30, Absatz 5, Buchstabe b des Lebensmittelgesetzes sollen private Kontrollbeauftragte ihre Tätigkeit auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und insbesondere des Handels ausüben können. Sie erhalten eine Ausbildung in der Art eines Lebensmittelkontrolleurs, wie sie in der entsprechenden Verordnung geregelt ist. Die Tätigkeiten dieser privaten Kontrollbeauftragten sind auf folgenden Aufgaben begrenzt:
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Sie kontrollieren auf dem Markt, ob Erzeugnisse mit einer geschützten Bezeichnung das Gesetz und das jeweilige Pflichtenheft einhalten.
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Sie überwachen dem Erzeugnis mit geschützter Bezeichnung ähnliche Produkte, die in der Schweiz hergestellt oder aus dem Ausland importiert wurden.
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Sie überprüfen die besonderen Merkmale dieser Produkte, damit die Konsumenten nicht getäuscht werden.
Die privaten Kontrollbeauftragten dürfen dagegen weder Bescheinigungen ausstellen noch amtliche Kontrollen durchführen.
❱ www.aop-igp.ch
ALAIN FARINE, Geschäftsführer der Schweizerischen Vereinigung der AOP-IGP